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Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag ist eine theoretische Übereinkunft, in der Individuen zustimmen, eine Gesellschaft zu gründen und im Gegenzug für Sicherheit und Ordnung auf einige Freiheiten zu verzichten. Er liegt der modernen politischen Philosophie zugrunde und beeinflusst die Regierungen und ihre Beziehungen zu den Bürgern. Zu den namhaften Vertretern gehören Hobbes, Locke und Rousseau. Siehe auch Gesellschaft, Verträge, Vertragstheorie, Th. Hobbes, J. Locke, J.-J. Rousseau, J. Rawls.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

G. W. F. Hegel über Gesellschaftsvertrag – Lexikon der Argumente

Höffe I 333
Gesellschaftsvertrag/Hegel/Höffe: Innerhalb der Überlegungen zum Vertrag verwirft Hegel die neuzeitlichen Muster der Staatslegitimation, die etwa von Hobbes, Spinoza, Locke und Rousseau, auch noch von Kant vertretene Theorie des Gesellschaftsvertrags.
>Gesellschaftsvertrag/Hobbes
, >Gesellschaftsvertrag/Locke, >Gesellschaftsvertrag/Rousseau.
HegelVsSpinoza/HegelVsHobbes/HegelVsLocke/HegelVsRousseau/HegelVsKant: Denn ob man einen Vertrag aller mit allen oder einen Vertrag «dieser aller mit dem Fürsten oder der Regierung» annehme - der Staat werde der Willkür der Einzelnen unterworfen(1). In Wahrheit lebe jedermann immer schon im Staat, der den Rang eines Zweckes an und für
Höffe I 334
sich habe.
>Staat/Hegel, >Gesellschaft/Hegel.
VsHegel/Höffe: Vertragstheoretiker wie Kant würden dem Selbstzweckcharakter aber nicht widersprechen, wohl die legitimatorische und kriteriologische Aufgabe des Gesellschaftsvertrages hervorheben.
Gesellschaftsvertrag/Kant: Als ein «ursprünglicher Contract» und als eine «bloße Idee der Vernunft» gebe er den «Probierstein der Rechtmäßigkeit eines jeden öffentlichen Gesetzes» ab: Der Gesetzgeber darf (...) seine Gesetze nur so geben, «als sie aus dem vereinigten Willen eines ganzen Volks haben entspringen können».(2)

1. G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundriss, 1820, § 75
2. I. Kant, Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis. 1793, II. Folgerung

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.

Höffe I
Otfried Höffe
Geschichte des politischen Denkens München 2016

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